Was ist Gefahrgut – Unterschied Gefahrgut & Gefahrstoff

Gefahrgut - Definition und Sicherheitsmaßnahmen

Unter dem Begriff "Gefahrgut" werden Materialien oder Stoffe verstanden, die aufgrund ihrer chemischen, physikalischen oder biologischen Eigenschaften das Potenzial haben, Menschen, Umwelt oder Eigentum zu schädigen. Diese können explosiv, entflammbar, radioaktiv, giftig, ätzend oder auf andere Art und Weise gefährlich sein.

Ein wesentlicher Aspekt des Umgangs mit Gefahrgut ist die richtige Gefahrgutkennzeichnung. Diese ermöglicht es den beteiligten im Notfall schnell und richtig zu reagieren. Gefahrgutetiketten informieren über die spezifische Art der Bedrohung und die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen.

Bei Cargoboard transportieren wir im Stückgutverkehr einzelne Gefahrgüter. Eine genaue Auflistung der Gefahrgüter, die nicht mit Cargoboard befördert werden, finden Sie in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

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Unterschied zwischen Gefahrstoff und Gefahrgut

Gefahrstoffe

Als Gefahrstoff wird jeder Stoff bezeichnet, der aufgrund seiner Eigenschaften bei Nutzung oder Lagerung gesundheits- oder umweltschädigend wirken kann. Dies schließt alle Stoffe ein, die bei Kontakt schädliche Auswirkungen haben können, egal ob auf den Körper oder die Umwelt. Solche Stoffe sind durch spezielle Kennzeichnungen wie 'giftig', 'ätzend' oder 'umweltgefährdend' markiert. Ein wesentlicher Aspekt dabei ist, dass sämtliche potenziellen Gefahren gekennzeichnet werden, unabhängig von ihrer Intensität.

Zudem wird für jeden Gefahrstoff in der Regel ein Sicherheitsdatenblatt durch den Hersteller bereitgestellt, das detaillierte Informationen über dessen Eigenschaften und Handhabung enthält. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür bilden unter anderem die Gefahrstoffverordnung und das Wasserhaushaltsgesetz.

Gefahrgüter

Wird ein Gut – sei es ein Gegenstand oder ein Gefahrstoff – während des Transports zur Gefahrenquelle, spricht man von Gefahrgut. Dies bezieht sich vor allem auf Risiken, die im Falle eines Unfalls entstehen könnten, wie etwa durch leicht entflammbare Stoffe oder solche unter Druck (z.B. Gase). Die Regelungen hierzu finden sich in der Gefahrgutverordnung (ADR, GGVSEB, GGKontrollV und GGBefG) die sich auf internationale Vorschriften stützt wieder.

Die Beförderung von Gefahrgut umfasst mehr als nur den Transport von einem Ort zum anderen. Sie schließt vorbereitende Maßnahmen wie die Informationsweitergabe über anstehende Gefahrguttransporte, Verpackungsvorgänge, das Verladen sowie das Annehmen und Entladen der Güter mit ein. Die Kennzeichnung von Gefahrgut erfolgt nicht nur auf der Verpackung, sondern auch am Transportfahrzeug. Eine zentrale Rolle spielt dabei der Gefahrgutbeauftragte, der für die Schulung und Beratung der beteiligten Personen im Umgang mit Gefahrgut verantwortlich ist.

Ein Großteil dieser Maßnahmen werden von uns ab Transportbuchung selbstverständlich übernommen. Alles, was Sie beachten müssen, ist die korrekte Eingabe der Gefahrgut Informationen während des Buchungsprozesses sowie die Verpackung und Kennzeichnung Ihres Gefahrguts. Bei Fragen dazu stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.

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Sind Gefahrstoffe immer auch Gefahrgüter?

Gefahrgüter und Gefahrstoffe unterscheiden sich hauptsächlich in den spezifischen Risiken, die sie darstellen. Gefahrgüter, wie Benzin oder Lithium-Batterien, sind vor allem während des Transports gefährlich und unterliegen strengen Vorschriften, um Unfälle zu vermeiden. Im Gegensatz dazu stellen Gefahrstoffe wie Geschirrspülsalz durch ihre inhärenten Eigenschaften ein Umweltrisiko dar, sind jedoch im Transport nicht zwingend gefährlich, da sie keine unmittelbaren Risiken bergen.

Ein Beispiel für diese Unterscheidung sind Zelluloid-Tischtennisbälle: Sie sind keine Gefahrstoffe, gelten aber als Gefahrgut, weil sie unter bestimmten Bedingungen, wie hoher Hitze, entflammbar sind. Diese Beispiele verdeutlichen, dass nicht alle Gefahrstoffe Gefahrgüter sind und umgekehrt, abhängig von den Bedingungen, unter denen sie gefährlich werden können.

Sonderfall beim E-Bike Akku und Gefahrgut

Beim Versand von Elektrofahrrädern (E-Bikes) gelten besondere Bestimmungen in Bezug auf die Kennzeichnung als Gefahrgut. Es ist nicht erforderlich, E-Bikes als Gefahrgut zu kennzeichnen, sofern der Akku im Fahrrad eingebaut wurde. In diesen Fällen wird der Versand als reguläre Fahrradlieferung betrachtet.

Wird der Akku hingegen separat als eigenständiges Packstück versendet, stellt dieser ein reguläres Gefahrgut dar.

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